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   FG Münster, 21.09.2000 - 3 K 2537/97 Erb   

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https://dejure.org/2000,12609
FG Münster, 21.09.2000 - 3 K 2537/97 Erb (https://dejure.org/2000,12609)
FG Münster, Entscheidung vom 21.09.2000 - 3 K 2537/97 Erb (https://dejure.org/2000,12609)
FG Münster, Entscheidung vom 21. September 2000 - 3 K 2537/97 Erb (https://dejure.org/2000,12609)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Abänderung eines bestandskräftigen Steuerfestsetzungsbescheides bezüglich des Übergangs von Betriebsvermögen bei Existenz eines Vorläufigkeitsvermerks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 165
    Vorläufigkeitsvermerk - Änderungsbescheid nach bestandskräftiger vorläufiger Steuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verwaltungsverfahren - Vorläufigkeitsvermerk - Änderungsbescheid nach bestandskräftiger vorläufiger Steuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 404
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.01.1998 - II R 9/97

    Neue Tatsachen bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2000 - 3 K 2537/97
    Aus dem Urteil des BFH vom 14.01.1998 ( II R 9/97, BStBl. 1998, S. 371) ergebe sich, daß sich das für die Festsetzung der ErbSt zuständige Finanzamt das Wissen des Betriebsstättenfinanzamtes zurechnen lassen müsse, wenn es keine eigene Ermittlungen hinsichtlich des Wertes des Betriebsvermögens vornehme, sondern sich auf die Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsstättenfinanzamtes verlasse.

    Nach dem zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Urteil des BFH vom 14.01.1998 ( II R 9/97, BStBl. II 1998, S. 371) muß sich das für die Festsetzung der ErbSt.

    Einer Berufung auf das Urteil des BFH vom 14.01.1998 (a.a.O.) steht entgegen, daß der Beklagte auch unter Einbeziehung des Kl. intensiv versucht hat, den Sachverhalt zu ermitteln.

  • BFH, 08.07.1998 - I B 111/97

    Vorläufige Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2000 - 3 K 2537/97
    Das gilt nur, soweit es grundsätzlich möglich war, den Bescheid wegen unklarer Tatsachen vorläufig zu erlassen, nicht hingegen, wenn zur Zeit des Erlasses des Bescheides ein Vorläufigkeitsvermerk nicht zulässig war (vergl. Beschluß des BFH vom 08.07.1998, BStBl. II 1998, S. 702).
  • BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87

    Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2000 - 3 K 2537/97
    Ist der ursprüngliche Bescheid unanfechtbar geworden, kommt es nur noch darauf an, welchen Umfang der Vorläufigkeitsvermerk hatte (ständige Rechtsprechung der BFH, vergl. Urteil des BFH vom 14.04.1999, XI R 24/96, BFH/NV 1438; Urteil vom 12.03.1991, IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506; Tipke/Kruse § 165 AO Rn. 34 n.w.N.).
  • BFH, 14.04.1999 - XI R 24/96

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2000 - 3 K 2537/97
    Ist der ursprüngliche Bescheid unanfechtbar geworden, kommt es nur noch darauf an, welchen Umfang der Vorläufigkeitsvermerk hatte (ständige Rechtsprechung der BFH, vergl. Urteil des BFH vom 14.04.1999, XI R 24/96, BFH/NV 1438; Urteil vom 12.03.1991, IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506; Tipke/Kruse § 165 AO Rn. 34 n.w.N.).
  • BFH, 26.10.2005 - II R 9/01

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

    Das FG führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 404 veröffentlichten Urteil aus, das FA sei gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zum Erlass des angegriffenen Erbschaftsteuerbescheids vom 2. Januar 1995 berechtigt gewesen.
  • FG Köln, 10.01.2006 - 9 K 3460/05

    Nichtanerkennung zunächst fehlerhaft als vorläufig festgesetzter

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der ihr folgenden einhelligen Kommentarliteratur steht die bloße Rechtswidrigkeit der zu Unrecht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen, aber bestandskräftig gewordenen Steuerfestsetzung einer späteren Änderung nach § 165 Abs. 2 AO grundsätzlich nicht entgegen (BFH in BFH/NV 1995, 466, und in BFH/NV 1996, 125, BFH-Urteile vom 25. Oktober 1973 IV R 80/72, BFHE 110, 479, BStBl. II 1974, 142, vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331, BStBl. II 1993, 338, m.w.N., vom 14. April 1999 XI R 24/96, BFH/NV 1999, 1438, 1439, FG Berlin, Urteil vom 30. März 1989 IV 129/87, EFG 1989, 516, FG Münster, Urteil vom 21. September 2000 3 K 2537/97, EFG 2001, 404, von Wedelstädt in Kühn, a.a.O., § 165 Rz. 27, Tipke/Kruse, a.a.O., AO § 165 Tz. 26, Schwarz/Frotscher, AO, Kommentar, § 165 Rz. 33 m.w.N. aus der Rspr., Beermann/Sauer, a.a.O., § 165 AO Rz. 53, Cöster in Pahlke/König, a.a.O., § 165 Rz. 46 + 70 m.w.N. aus der Rspr., Trzaskalik in Hübschmann / Hepp / Spitaler, a.a.O., § 165 Rz. 33 m.w.N., Klein/Rüsken, a.a.O., Rz. 56 m.w.N.; anderer Ansicht zumindest für den Fall, dass der Vorläufigkeitsvermerk unzulässigerweise wegen rechtlicher Ungewissheit beigefügt worden ist: BFH-Beschluss vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl. II 1998, 702, und BFH-Urteil vom 29. August 2001 VIII R 1/01, BFH/NV 2002, 465, m.w.N.).

    Da die vorläufige Steuerfestsetzung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit auch hinsichtlich der Vorläufigkeit in Bestandskraft erwächst mit der Folge, dass sie aus den Gründen der Vorläufigkeit geändert werden kann, kommt es für die Änderungsbefugnis des Finanzamts dann nur noch darauf an, welchen Umfang der - wenn auch rechtswidrige - Vorläufigkeitsvermerk hatte (vgl. FG Münster in EFG 2001, 404, m.w.N. aus der Rspr., von Wedelstädt in Kühn, a.a.O., § 165 Rz. 27, und Schwartz/Frotscher, a.a.O., § 165 Rz. 33).

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